Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für sich alleine beurteilt eine Strafe von sechs Strafeinheiten als angemessen, welche mit vier Strafeinheiten zu asperieren ist (pag. 559, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.3.4 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz