559, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die subjektiven Tatkomponenten handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er wollte sich der Ausweiskontrolle entziehen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätte sich der Beschuldigte ohne Weiteres rechtskonform verhalten können (pag. 559, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt.