Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe insgesamt als sehr leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für sich alleine beurteilt eine Strafe von sechs Strafeinheiten als angemessen, welche mit vier Strafeinheiten zu asperieren ist (pag. 559, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.3.3 Hinderung einer Amtshandlung Hinderung einer Amtshandlung ist mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht (Art. 286 StGB).