Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem Ziel, die Privatklägerin zu verunglimpfen, was indes tatbestandsimmanent ist und deshalb neutral zu gewichten ist. Die starke Alkoholisierung des Beschuldigten ist wiederum leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe insgesamt als sehr leicht zu bezeichnen.