Auch wenn das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt noch als sehr leicht zu bezeichnen ist, erscheinen die von der Vorinstanz festgesetzten sechs Strafeinheiten für die mehrfachen Sachbeschädigungen deutlich zu milde (pag. 558, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung für sich alleine beurteilt eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen, welche mit 20 Strafeinheiten zu asperieren ist. 12.3.2 mehrfache Beschimpfung Beschimpfung ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bedroht (Art.