Nichtsdestotrotz ging der Beschuldigte letztlich brachial und hemmungslos vor und wütete richtiggehend durch die Wohnung der Privatklägerin. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten ist zu Gunsten des Beschuldigten lediglich von Eventualvorsatz auszugehen und seine starke Alkoholisierung ist wiederum leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Auch wenn das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt noch als sehr leicht zu bezeichnen ist, erscheinen die von der Vorinstanz festgesetzten sechs Strafeinheiten für die mehrfachen Sachbeschädigungen deutlich zu milde (pag.