19 StGB lag indes nicht vor. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen (pag. 557, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.3 Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche