29 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. Er war wütend und wollte sich bei der Privatklägerin rächen, weil diese ihn angeblich denunziert hatte und er daraufhin von einem Dritten geschlagen wurde. Der starken Alkoholisierung des Beschuldigten ist im Rahmen von Art. 47 StGB leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB lag indes nicht vor.