nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB eine Strafe von 60 Strafeinheiten für folgenden Referenzsachverhalt vor: «Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und verpasst dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht. Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch. Ambulante Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit» (VBRS-Richtlinien, S. 46).