Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist indes keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2020 auszusprechen, da dieser seinerseits bereits eine Teilzusatzstrafe enthält (vgl. pag. 665 f.). Die Kammer teilt in konstanter Praxis die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach keine Zusatzstrafe zu einer (teilweisen) Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. etwa Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 200 vom 27. Februar 2023 E. 14; SK 22 34 vom 1. November 2022 E. 24.2;