Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Kammer erachtet vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin als konkret schwerste Straftat (pag. 557, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).