Pra 1999 Nr. 38, E. 4). Bei der Berechnung dieser Dauer ist die für eine allfällige formelle Einvernahme verwendete Zeit nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist einzig die Dauer, während der sich der Betroffene den Behörden zur Verfügung halten muss (BGE 143 IV 339 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der Beschuldigte wurde am 28. September 2020 um 08:20 Uhr polizeilich angehalten und gleichentags um 13:40 Uhr aus der vorläufigen Festnahme entlassen (pag. 6; pag. 8). Von 10:25 Uhr bis 13:00 Uhr fand indes eine delegierte Einvernahme statt (pag.