Allerdings ist den bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf künftiges Wohlverhalten durch eine Erhöhung der Probezeit Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens seit der Begehung der Hinderung einer Amtshandlung am 23. Juni 2021 von doch nunmehr gut zwei Jahren erscheint eine Probezeit von drei Jahren als angemessen. 11.9 Anrechnung vorläufige Festnahme Die vorläufige Festnahme, Vorführung oder Anhaltung sind bei der Bemessung der Sanktion ebenfalls anzurechnen, sofern der Beschuldigte länger als drei Stunden in seiner Freiheit eingeschränkt wurde (BGE 124 IV 269 E. 4 = Pra 1999 Nr. 38, E. 4).