Er hat zwei stationäre Suchtbehandlungen gemacht und ist aktuell in psychiatrischer und medikamentöser Behandlung. Der Beschuldigte nimmt gemäss eigenen Aussagen keine Drogen mehr und trinkt relativ selten ein Bier, räumte aber freimütig ein, hin und wieder doch einen Joint zu rauchen. Dies gehöre zu seiner Suchtgeschichte (pag. 685 Z. 37 ff.). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe sind somit erfüllt. Allerdings ist den bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf künftiges Wohlverhalten durch eine Erhöhung der Probezeit Rechnung zu tragen.