Pra 99 [2010] Nr. 44; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 6.1.5; 6B_245/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Trotz der vier (nicht einschlägigen) Vorstrafen muss dem Beschuldigten noch gerade keine Schlechtprognose gestellt werden: Einerseits wurde er noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und andererseits hat er sich seit der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. Juni 2021, nichts mehr zu Schulden kommen lassen, d.h. kein anderes laufendes Verfahren und keine weitere Verurteilung