Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten führen letztlich zu einer leichten Straferhöhung im Umfang von zwei Monaten. 11.7 Konkretes Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. 11.8 Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).