Dies bedeutet aber auch, dass unter dem Titel Geständnisbereitschaft keine Strafminderung erfolgen kann und weder Einsicht noch Reue auszumachen sind. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen.