26 digten neutral zu werten. Betreffend die persönlichen Verhältnisse zum Tatzeitpunkt kann auf die Angaben des Beschuldigten zur Person anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2020 verwiesen werden (pag. 143 f.). Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung.