274 f.; pag. 665]), andererseits wurde er erst gerade zwei Monate zuvor, am 24. Juli 2020, zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt (pag. 664 f.). Die Vorstrafen und die Delinquenz trotz laufenden Verfahrens sind nicht stark, aber doch immerhin im Umfang von zwei Monaten leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Ansonsten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul-