Die Kammer erachtet für den Versuch insgesamt eine Strafminderung im Bereich von vier Monaten als angemessen. 11.6 Täterkomponenten Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 10. August 2023 für die Zeit von November 2019 bis Juli 2020 vier nicht einschlägige Vorstrafen auf, in denen er jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden ist (pag. 661 ff.