Der körperlich unterlegenen Privatklägerin wäre es in dieser Situation nicht möglich gewesen, sich gegen ein festeres Drücken und damit ein Verlagern ihres Schwerpunktes nach aussen erfolgversprechend zu wehren bzw. bei einem Überhang den Absturz zu vermeiden. Demgegenüber ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auf die Worte der Privatklägerin «Weisch was, dann mach doch» von ihr abliess. Die Kammer erachtet für den Versuch insgesamt eine Strafminderung im Bereich von vier Monaten als angemessen. 11.6 Täterkomponenten