25 klägerin noch diesseits des Balkongeländers bzw. auf dem Balkon war, befand sie sich doch rücklings über das Balkongeländer nach aussen gebeugt und hatte nur noch einen Fuss auf dem Boden. Der körperlich unterlegenen Privatklägerin wäre es in dieser Situation nicht möglich gewesen, sich gegen ein festeres Drücken und damit ein Verlagern ihres Schwerpunktes nach aussen erfolgversprechend zu wehren bzw. bei einem Überhang den Absturz zu vermeiden.