19 StGB lag indes nicht vor. 11.4 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die hypothetisch vollendete Gefährdung des Lebens eine Strafe von 22 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 11.5 Strafminderung zufolge Versuch Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – eine Gefährdung des Lebens – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor.