Er war wütend und wollte sich bei der Privatklägerin rächen, weil diese ihn angeblich denunziert hatte und er daraufhin von einem Dritten geschlagen wurde. Es liegt ein krasses Missverhältnis zwischen den Beweggründen des Beschuldigten und der unmittelbaren Lebensgefahr vor. Vorsätzliches und skrupelloses Handeln ist indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Im Rahmen von Art. 47 StGB ist der starken Alkoholisierung des Beschuldigten im Umfang von zwei Monaten leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB lag indes nicht vor.