Dabei stiess der Beschuldigte Todesdrohungen aus. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie. Bei einem vollendeten Delikt wäre vorliegend von einem mittelschweren objektiven Verschulden im unteren Bereich und einer Strafe von 24 Monaten auszugehen. 11.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus niederen, egoistischen Beweggründen. Er war wütend und wollte sich bei der Privatklägerin rächen, weil diese ihn angeblich denunziert hatte und er daraufhin von einem Dritten geschlagen wurde.