24 Die unmittelbare Lebensgefahr ist deliktsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen für die Privatklägerin überraschenden Angriff in der eigenen Wohnung bzw. auf dem eigenen Balkon handelte. Die Tat war von einem erheblichen Aggressions- und Gewaltpotential des Beschuldigten getragen.