Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 11.2 Objektive Tatkomponenten Das von Art. 129 StGB erfasste Rechtsgut ist das Leben (MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 129 StGB mit Hinweisen).