11. Strafe für versuchte Gefährdung des Lebens 11.1 Konkretes Vorgehen Gefährdung des Lebens ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 129 StGB). Da es vorliegend nur beim Versuch geblieben ist, ist das Gericht gemäss Art. 48a StGB grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, wobei es an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist (Art. 22 i.V.m.