IV. 11. nachfolgend). Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist hingegen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft – eine Geldstrafe auszusprechen (pag. 556, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 695). Eine solche erscheint unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung genannten Kriterien (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3) als angemessen und zweckmässig.