10. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 554 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass für die versuchte Gefährdung des Lebens aufgrund der Schwere des Verschuldens vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. Ziff. IV. 11. nachfolgend).