Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – der versuchten Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 23 IV. Strafzumessung