Ferner handelte der Beschuldigte skrupellos. Er ging ohne Vorwarnung auf die Privatklägerin los, schlug und trat sie zuerst in der Wohnung und drohte ihr dann, sie umzubringen und über den Balkon zu werfen. Der Beschuldigte wollte sich bei der Privatklägerin rächen, weil diese ihn angeblich denunziert hatte und er daraufhin von einem Dritten geschlagen wurde. Er versuchte mithin aus unbeachtlichem bzw. nichtigem Grund zum Nachteil der Privatklägerin eine Lebensgefahr zu schaffen, so dass das Handeln des Beschuldigten von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.