Mit dem Ablassen von der Privatklägerin liegt folglich ein Versuch vor, wenngleich damit das Verhalten des Beschuldigten keineswegs verharmlost bzw. bagatellisiert werden soll. Der Beschuldigte wusste aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein Sturz von einem Balkon neun Meter in die Tiefe auf den Asphaltboden zu einer lebensgefährlichen Situation führen würde und wollte diese Gefahr auch. So sagte er der Privatklägerin: «Ich bringe dich um, ich schmeisse dich jetzt über den Balkon». Direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr ist zu bejahen. Ferner handelte der Beschuldigte skrupellos.