Vielmehr schickte sich der Beschuldigte an, die Privatklägerin in eine unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Indes brachte er die Privatklägerin nicht oder noch nicht in eine Position, in der sich ihr Körperschwerpunkt auf der Aussenseite des Balkongeländers befunden hätte und sie bei blossem Loslassen des Beschuldigten vom Balkon in die Tiefe gestürzt wäre. Mit dem Ablassen von der Privatklägerin liegt folglich ein Versuch vor, wenngleich damit das Verhalten des Beschuldigten keineswegs verharmlost bzw. bagatellisiert werden soll.