Es hing letztlich im Wesentlichen vom Zufall ab, dass der Körperschwerpunkt der Privatklägerin noch diesseits des Balkongeländers bzw. auf dem Balkon war. Nichtsdestotrotz kann noch nicht von einer objektiv vollendeten Gefährdung des Lebens im Sinne einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden, d.h. der objektive Tatbestand wurde gerade noch nicht erfüllt. Vielmehr schickte sich der Beschuldigte an, die Privatklägerin in eine unmittelbare Lebensgefahr zu bringen.