Die Privatklägerin hätte deshalb auch ohne weitere nennenswerte zielgerichtete Handlungen des Beschuldigten abstürzen können. Nach der vorgängigen wüsten Auseinandersetzung im Innern der Wohnung konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass sich die Privatklägerin ergibt, ruhig verhält oder sich sonstwie nicht nach Kräften zu wehren versucht, um nicht abzustürzen. Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest, dass die Situation insgesamt, und unter dem Einfluss von Alkohol umso mehr, unberechenbar war (pag. 481). Es hing letztlich im Wesentlichen vom Zufall ab, dass der Körperschwerpunkt der Privatklägerin noch diesseits des Balkongeländers bzw. auf dem Balkon war.