22 hende Privatklägerin verhalten wird. Durch eine unvorhergesehene Reaktion ihrerseits hätte sich ihr Körperschwerpunkt ohne Weiteres verschieben können, etwa indem sie sich mit ihrem zweiten Fuss gegen den Beschuldigten zu wehren versucht hätte. Die Privatklägerin hätte deshalb auch ohne weitere nennenswerte zielgerichtete Handlungen des Beschuldigten abstürzen können.