Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Tun und die Situation noch unter Kontrolle hatte. Aufgrund seines alkoholisierten und aufgebrachten Zustands hatte der Beschuldigte nicht unter Kontrolle, wie weit er die Privatklägerin über das Balkongeländer drücken konnte, ohne dass sie über das Geländer hinunterfällt – plötzlich verschiebt sich ihr Körperschwerpunkt, sei dies durch Zutun der Privatklägerin, durch Handlungen des Beschuldigten oder aus einer Kombination von beidem. Ferner konnte der Beschuldigte nicht abschätzen, wie sich die stark alkoholisierte und unter Todesangst ste-