Das Balkongeländer wies eine Höhe von einem Meter (gemessen ab Boden bis Oberkante Geländer) auf. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin waren im Tatzeitpunkt stark alkoholisiert. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass die Alkoholisierung das Gleichgewicht und die Koordination der Privatklägerin und des Beschuldigten beeinträchtigt hat, auch wenn beide den Konsum von Alkohol gewohnt waren (pag. 481). Zudem konsumierte der Beschuldigte an diesem Tag zumindest Marihuana und war gemäss eigenen Aussagen wütend, enttäuscht, aufgebracht und emotional.