Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist zwar davon auszugehen, dass ihr Körperschwerpunkt noch auf dem Balkon war. Wenn der Beschuldigte die Privatklägerin in dieser Position losgelassen hätte, wäre sie mithin auf dem Balkon gelandet und nicht in die Tiefe gestürzt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschuldigte die Privatklägerin so gegen das Balkongeländer drückte, dass ein Fuss der Privatklägerin den Boden nicht mehr berührte und sie rücklings mit dem Oberkörper teilweise über das Geländer hinaushing. Das Balkongeländer wies eine Höhe von einem Meter (gemessen ab Boden bis Oberkante Geländer) auf.