Diese Schlussfolgerung greift zu kurz: Beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Da geht es nicht an, retrospektiv einfach festzustellen, dass alles unter Kontrolle gewesen sei und der Beschuldigte auf einmalige Äusserung der Privatklägerin hin von ihr abgelassen habe. Gleich verhält es sich beispielsweise beim Richten einer schussbereiten Waffe auf einen Menschen. Die konkreten Verhältnisse während des Richtens sind massgebend und nicht ein allfälliges abschliessendes Ablassen vom Opfer.