9.2 Beurteilung der Kammer Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass eine Lebensgefahr bei einem Sturz von einem Balkon in neun Meter Höhe auf den Asphaltboden in abstrakter Weise ohne Weiteres zu bejahen ist (pag. 547, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann allerdings aus dem Umstand, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin abliess, als diese ihm sagte: «Weisch was, dann mach es doch», nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe die Situation unter Kontrolle gehabt. Diese Schlussfolgerung greift zu kurz: