Genau das hat die Privatklägerin denn auch getan, indem sie vernünftigerweise eine schützende Position eingenommen hat. Zwar ist zutreffend, dass beide Parteien Alkohol konsumiert hatten, jedoch ist nochmals zu betonen, dass sich beide Parteien den Konsum gewohnt sind; eine unmittelbare Gefährdung resultiert daraus nicht. Insgesamt hat es sich damit zwar um ein dynamisches Geschehen gehandelt, dieses war jedoch nicht derart unkontrollierbar, dass – bei einer objektiv-nachträgliche Prognose – eine akute, un-