Gemäss diesem Urteil behändigte der dortige Beschuldigte bei einer Auseinandersetzung ein Küchenmesser und hielt dieses seiner Tochter unter das Kinn und ihr drohte, sie umzubringen, wenn sei nicht aufhöre zu weinen. Vorliegend handelt es sich beim Opfer nicht um ein Kind, dessen kindliche Reaktion immer unberechenbar ist, sondern um eine erwachsene Person, deren Reaktionen und Bewegungen absehbarer sind, die mithin in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen bzw. abzuwägen. Genau das hat die Privatklägerin denn auch getan, indem sie vernünftigerweise eine schützende Position eingenommen hat.