Auch sie hatte die Situation, was ihr Verhalten anbelangt, mithin noch unter Kontrolle. Daran vermag auch Urteil BGer 6S.454/2004 vom 21.03.2006, worauf die Staatsanwältin anlässlich ihres Plädoyers Bezug nahm, nichts zu ändern. Gemäss diesem Urteil behändigte der dortige Beschuldigte bei einer Auseinandersetzung ein Küchenmesser und hielt dieses seiner Tochter unter das Kinn und ihr drohte, sie umzubringen, wenn sei nicht aufhöre zu weinen.