167 Rz. 62 f.). Warum die Privatklägerin bei Einnahme einer schützenden Position und dem Zusammenkauern das zweite Bein, das Standbein, hätte anheben sollen, was gleichsam ein Absprung darstellen würde, erschliesst sich dem Gericht nicht. Dies gilt umso mehr, als auch die Privatklägerin trotz erheblichen Alkoholkonsums noch räumlich und zeitlich orientiert war und gemäss Angaben der Polizei sicher auf den Beinen stand und recht klare Angaben machen konnte (pag. 11). Auch sie hatte die Situation, was ihr Verhalten anbelangt, mithin noch unter Kontrolle.