Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis genau wusste, was er tat und die Kontrolle über die Situation – trotz allem – innehatte; zumal er auf die spontane Äusserung der Privatklägerin «dann mach doch» auch sofort von ihr abliess. Die Privatklägerin hat sich zudem nicht aktiv verhalten und z.B. wild herumgezappelt oder gefuchtelt, sondern gemäss ihren Aussagen eine Art Opferrolle eingenommen und sich etwas zusammengekauert und in eine schützende Position begeben (vgl. pag. 167 Rz.