Dabei verweist die Staatsanwaltschaft auf den Umstand, dass es sich um ein dynamisches Tatgeschehen gehandelt habe; beide Parteien seien alkoholisiert gewesen, was Gleichgewicht und Koordination beeinträchtige und auch zur Zuspitzung der Situation geführt habe; zudem sei der Beschuldigte wütend gewesen. Der Beschuldigte habe so nicht abschätzen können, wie sich die Privatklägerin verhalte. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis genau wusste, was er tat und die Kontrolle über die Situation – trotz allem – innehatte; zumal er auf die spontane Äusserung der Privatklägerin «dann mach doch» auch sofort von ihr abliess.