Der Beschuldigte hatte demnach keine Veranlassung den Druck auf den Körper der Privatklägerin weiter zu erhöhen, da er sein Tun noch unter Kontrolle hatte und nicht beabsichtigte, diese zu töten. Somit ist hinsichtlich dieses Szenarios keine unmittelbare Gefährdung gegeben. Hinsichtlich des zweiten Szenarios, dem Anheben des zweiten Beines (gewissermassen des Standbeines), hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, die Privatklägerin hätte dieses im Gerangel anheben können, um sich zu wehren (vgl. pag. 481). Dabei verweist die Staatsanwaltschaft auf den Umstand, dass es sich um ein dynamisches Tatgeschehen gehandelt habe;