Der Sturz der Privatklägerin vom Balkon hätte entweder, ausgehend vom Beschuldigten, durch weiteres Drücken gegen ihren Oberkörper oder durch ein eigenhändiges Anheben des zweiten Beines durch die Privatklägerin C.________ selber erfolgen können. Dem Beschuldigten wurde seitens der Staatsanwaltschaft kein Tötungswille angelastet (vgl. pag. 482), zumal dann auf versuchte vorsätzliche Tötung zu plädieren gewesen wäre. Der Beschuldigte hatte demnach keine Veranlassung den Druck auf den Körper der Privatklägerin weiter zu erhöhen, da er sein Tun noch unter Kontrolle hatte und nicht beabsichtigte, diese zu töten.